Die EU Kommission hat 2024 drei weitere neuartige Lebensmittel als traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland zugelassen:

  • Proteinkonzentrat aus Pflanzen der Art Lemna gibba und Lemna minor,
  • Bambara (Vigna subterranea)-Samen und –Mehl, sowie
  • Ashitaba-Stängelsaft (Angelica keiskei)

Die Zulassungen erfolgten auf Basis von wissenschaftlichen Gutachten bzw. eines technischen Berichtes der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA Journal 2023;21(4):7903 EFSA Supporting publication 2024:EN-8571; EFSA Journal. 2024;22:e8645.).

Mit der Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel erstmalig eingeführt wurde die Fallgruppe der Lebensmittel, die aus von Tieren, Pflanzen, Mikroorganismen, Pilzen oder Algen gewonnenen Zell- oder Gewebekulturen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden (Art. 3 Abs. 2 a) vi)).

Die EU-Kommission lässt im November zwei weitere humane Milcholigosaccharide (HMOs) als neuartige Lebensmittel zu:

  • 3-Fucosyllactose aus einem abgeleiteten Stamm von Escherichia coli K-12 DH1
  • 6′-Sialyllactose-Natriumsalz aus einem abgeleiteten Stamm von Escherichia coli W (ATCC 9637)

Die EU-Kommission lässt im Juni ein weiteres humanes Milcholigosaccharid (HMO) als Novel Food zu:
6′-Sialyllactose-Natriumsalz, erzeugt mit abgeleiteten Stämmen von Escherichia coli BL21(DE3)

Die EU Kommission lässt im Februar und März 2023 folgende weitere neuartige Lebensmittel als traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland, zu:

  • getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl., gemeinhin als Pilinüsse bekannt und
  • getrocknete Nüsse von Canarium indicum L., auch Kanarinüsse genannt

Die EU Kommission lässt im Januar 2023 die folgenden drei Milcholigosaccharide als neuartige Lebensmittel zu:

  • Lacto-N-tetraose, erzeugt durch abgeleitete Stämme von Escherichia coli BL21(DE3),
  • 3-Fucosyllactose aus einem abgeleiteten Stamm von Escherichia coli BL21(DE3) und
  • 3’-Sialyllactose-Natriumsalz, erzeugt durch abgeleitete Stämme von Escherichia coli BL21(DE3)

Für alle 3 Zulassungen gilt, dass für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung nur der Antragsteller das neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen darf, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung des Antragstellers.

Die EU Kommission lässt im Januar 2023 weitere Insekten-Produkte als neuartige Lebensmittel zu:

  • teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) und
  • Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form.

Für beide Zulassungen gilt, dass für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung nur der Antragsteller das neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen darf, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung des Antragstellers.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/965 vom 21. Juni 2022 wurden die Kerne der essbaren Art von Jatropha curcas L. als neuartiges Lebensmittel zugelassen und in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470) aufgenommen. Die Verordnung gilt ab dem 12. Juli 2022. Für einen Zeitraum von 5 Jahren darf nur der ursprüngliche Antragsteller, das Unternehmen „JatroSolutions GmbH“, das neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen.

Nachdem Ende 2020 die EU-Kommission auf Basis eines EuGH Urteils (C-663/18) Cannabidiol (CBD) als neuartiges Lebensmittel einstufte, nahmen zahlreiche Unternehmen die Möglichkeit wahr, einen Antrag auf Zulassung von CBD gemäß der VO 2015/2283 bei der EU-Kommission zu stellen. Insgesamt 150 Anträge gingen bis Mitte März 2022 bei der EU-Kommission ein, 19 davon schafften bislang die Hürde der Antragsvalidierung und damit den Start der Sicherheitsbewertung durch die Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).

Der vollständige Artikel ist erhältlich in der DLR 07/22.

Die EFSA veröffentlichte in den letzten Monaten zahlreiche negative Bewertungen von Zulassungsanträgen für neuartige Lebensmittel. Aus diesen können teilweise für zukünftige Anträge Schlüsse gezogen werden, welche Fallstricke im Rahmen der Antragstellung vermieden werden können.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/47 wurde die Pulpe der Kaffeekirsche, getrocknet oder als Aufguss daraus, als neuartiges Lebensmittel zugelassen. Die Verordnung ist ab 03. Februar anwendbar. Das Inverkehrbringen des neuartigen Lebensmittels ist nicht auf die beiden Antragsteller begrenzt.

Am 5. Dezember 2021 wurde sowohl die Wanderheuschrecke (Locusta migratoria) als auch die Wunderbeere (Synsepalum dulcificum) als neuartiges Lebensmittel zugelassen.

Der vollständige Artikel ist erhältlich in der DLR 01/22.

Die EU Kommission hat 2024 drei weitere neuartige Lebensmittel als traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland zugelassen:

  • Proteinkonzentrat aus Pflanzen der Art Lemna gibba und Lemna minor,
  • Bambara (Vigna subterranea)-Samen und –Mehl, sowie
  • Ashitaba-Stängelsaft (Angelica keiskei)

Die Zulassungen erfolgten auf Basis von wissenschaftlichen Gutachten bzw. eines technischen Berichtes der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA Journal 2023;21(4):7903 EFSA Supporting publication 2024:EN-8571; EFSA Journal. 2024;22:e8645.).

Mit der Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel erstmalig eingeführt wurde die Fallgruppe der Lebensmittel, die aus von Tieren, Pflanzen, Mikroorganismen, Pilzen oder Algen gewonnenen Zell- oder Gewebekulturen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden (Art. 3 Abs. 2 a) vi)).

Die EU-Kommission lässt im November zwei weitere humane Milcholigosaccharide (HMOs) als neuartige Lebensmittel zu:

  • 3-Fucosyllactose aus einem abgeleiteten Stamm von Escherichia coli K-12 DH1
  • 6′-Sialyllactose-Natriumsalz aus einem abgeleiteten Stamm von Escherichia coli W (ATCC 9637)

Die EU-Kommission lässt im Juni ein weiteres humanes Milcholigosaccharid (HMO) als Novel Food zu:
6′-Sialyllactose-Natriumsalz, erzeugt mit abgeleiteten Stämmen von Escherichia coli BL21(DE3)

Die EU Kommission lässt im Februar und März 2023 folgende weitere neuartige Lebensmittel als traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland, zu:

  • getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl., gemeinhin als Pilinüsse bekannt und
  • getrocknete Nüsse von Canarium indicum L., auch Kanarinüsse genannt

Die EU Kommission lässt im Januar 2023 die folgenden drei Milcholigosaccharide als neuartige Lebensmittel zu:

  • Lacto-N-tetraose, erzeugt durch abgeleitete Stämme von Escherichia coli BL21(DE3),
  • 3-Fucosyllactose aus einem abgeleiteten Stamm von Escherichia coli BL21(DE3) und
  • 3’-Sialyllactose-Natriumsalz, erzeugt durch abgeleitete Stämme von Escherichia coli BL21(DE3)

Für alle 3 Zulassungen gilt, dass für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung nur der Antragsteller das neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen darf, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung des Antragstellers.

Die EU Kommission lässt im Januar 2023 weitere Insekten-Produkte als neuartige Lebensmittel zu:

  • teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) und
  • Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form.

Für beide Zulassungen gilt, dass für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung nur der Antragsteller das neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen darf, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung des Antragstellers.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/965 vom 21. Juni 2022 wurden die Kerne der essbaren Art von Jatropha curcas L. als neuartiges Lebensmittel zugelassen und in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470) aufgenommen. Die Verordnung gilt ab dem 12. Juli 2022. Für einen Zeitraum von 5 Jahren darf nur der ursprüngliche Antragsteller, das Unternehmen „JatroSolutions GmbH“, das neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen.

Nachdem Ende 2020 die EU-Kommission auf Basis eines EuGH Urteils (C-663/18) Cannabidiol (CBD) als neuartiges Lebensmittel einstufte, nahmen zahlreiche Unternehmen die Möglichkeit wahr, einen Antrag auf Zulassung von CBD gemäß der VO 2015/2283 bei der EU-Kommission zu stellen. Insgesamt 150 Anträge gingen bis Mitte März 2022 bei der EU-Kommission ein, 19 davon schafften bislang die Hürde der Antragsvalidierung und damit den Start der Sicherheitsbewertung durch die Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).

Der vollständige Artikel ist erhältlich in der DLR 07/22.

Die EFSA veröffentlichte in den letzten Monaten zahlreiche negative Bewertungen von Zulassungsanträgen für neuartige Lebensmittel. Aus diesen können teilweise für zukünftige Anträge Schlüsse gezogen werden, welche Fallstricke im Rahmen der Antragstellung vermieden werden können.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/47 wurde die Pulpe der Kaffeekirsche, getrocknet oder als Aufguss daraus, als neuartiges Lebensmittel zugelassen. Die Verordnung ist ab 03. Februar anwendbar. Das Inverkehrbringen des neuartigen Lebensmittels ist nicht auf die beiden Antragsteller begrenzt.

Am 5. Dezember 2021 wurde sowohl die Wanderheuschrecke (Locusta migratoria) als auch die Wunderbeere (Synsepalum dulcificum) als neuartiges Lebensmittel zugelassen.

Der vollständige Artikel ist erhältlich in der DLR 01/22.

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