Am 05. Mai 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006. Verordnung (EU) 2023/915 tritt am 25. Mai 2023 in Kraft. Wesentliche Änderungen im Vergleich zur Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 umfassen u.a. folgende Punkte:

  • Umstrukturierung des eigentlichen Gesetzestextes (Entsprechungstabelle der einzelnen Artikel in Anhang II)
  • Starke Reduktion der Fußnoten durch Ergänzung der Spalte „Anmerkungen“ in Anhang I mit dem Zweck einer besseren Übersichtlichkeit (Querformat)
  • Änderung der Nummerierungen bzw. Umstrukturierung der Kontaminanten und Lebensmittelkategorien in Anhang I

Es sind keine wesentlichen Änderungen von spezifischen Höchstgehalten gegenüber der letzten konsolidierten Version Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 Teil dieser Verordnung. Lediglich durch vereinzelte Anmerkungen sind bestimmte Lebensmittelkategorien formell etwas weiter gefasst. So gelten beispielsweise Höchstgehalte für Aflatoxine in Getreide und Getreideerzeugnissen (Sektion 1.1.12) auch direkt für Produkte mit einem Anteil von mindestens 80% Getreideerzeugnissen.

Am 05. Mai 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006. Verordnung (EU) 2023/915 tritt am 25. Mai 2023 in Kraft. Wesentliche Änderungen im Vergleich zur Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 umfassen u.a. folgende Punkte:

  • Umstrukturierung des eigentlichen Gesetzestextes (Entsprechungstabelle der einzelnen Artikel in Anhang II)
  • Starke Reduktion der Fußnoten durch Ergänzung der Spalte „Anmerkungen“ in Anhang I mit dem Zweck einer besseren Übersichtlichkeit (Querformat)
  • Änderung der Nummerierungen bzw. Umstrukturierung der Kontaminanten und Lebensmittelkategorien in Anhang I

Es sind keine wesentlichen Änderungen von spezifischen Höchstgehalten gegenüber der letzten konsolidierten Version Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 Teil dieser Verordnung. Lediglich durch vereinzelte Anmerkungen sind bestimmte Lebensmittelkategorien formell etwas weiter gefasst. So gelten beispielsweise Höchstgehalte für Aflatoxine in Getreide und Getreideerzeugnissen (Sektion 1.1.12) auch direkt für Produkte mit einem Anteil von mindestens 80% Getreideerzeugnissen.

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