Mit der Anfang Juni im Amtsblatt publizierten Verordnung (EU) Nr. 2020/749 (pdfABl. L 178 vom 8.6.2020, S. 7–20) wird die Pestizid-Verordnung Nr. 396/2005 geändert und vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Chlorat in und auf bestimmten Erzeugnissen festgelegt.

Diese vorläufigen Rückstandshöchstgehalten sollen spätestens nach fünf Jahren überprüft werden im Hinblick auf mögliche Entwicklungen in den Bereichen Hygiene und Trinkwasser sowie auf weitere Fortschritte der Lebensmittelunternehmer bei der Senkung der Chloratgehalte, oder wann immer neue Informationen und Daten zur Verfügung stehen, die eine frühere Überprüfung rechtfertigen.

Die Verordnung tritt am 28. Juni 2020 in Kraft. Es werden keine Übergangsregelungen gewährt.

Mit der Anfang Juni im Amtsblatt publizierten Verordnung (EU) Nr. 2020/749 (pdfABl. L 178 vom 8.6.2020, S. 7–20) wird die Pestizid-Verordnung Nr. 396/2005 geändert und vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Chlorat in und auf bestimmten Erzeugnissen festgelegt.

Diese vorläufigen Rückstandshöchstgehalten sollen spätestens nach fünf Jahren überprüft werden im Hinblick auf mögliche Entwicklungen in den Bereichen Hygiene und Trinkwasser sowie auf weitere Fortschritte der Lebensmittelunternehmer bei der Senkung der Chloratgehalte, oder wann immer neue Informationen und Daten zur Verfügung stehen, die eine frühere Überprüfung rechtfertigen.

Die Verordnung tritt am 28. Juni 2020 in Kraft. Es werden keine Übergangsregelungen gewährt.

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