Hydroxyanthracen-Derivate enthaltende botanische Arten wurden mit der VO 2021/468 in den Anhang III Teil A „Verbotene Stoffe“ bzw. Teil C „Stoffe, die von der Gemeinschaft geprüft werden“ der Anreicherungs-Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgenommen. Diese Aufnahme ist das Ergebnis der 2016 von der EU-Kommission gestarteten Artikel-8-Prozedur gemäß VO 1925/2006.

Der vollständige Artikel ist erhältlich in der DLR 05/21.

Hydroxyanthracen-Derivate enthaltende botanische Arten wurden mit der VO 2021/468 in den Anhang III Teil A „Verbotene Stoffe“ bzw. Teil C „Stoffe, die von der Gemeinschaft geprüft werden“ der Anreicherungs-Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgenommen. Diese Aufnahme ist das Ergebnis der 2016 von der EU-Kommission gestarteten Artikel-8-Prozedur gemäß VO 1925/2006.

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