In ihrer aktuellen Stellungahme zur Neubewertung des Zusatzstoffes Guarkernmehl (E 412) für Säuglinge unter 16 Wochen kommt die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss, dass die vorgelegten Daten nicht ausreichend seien, um die sichere Verwendung von Guarkernmehl (E 412) in Lebensmitteln für Säuglinge (sowohl unter als auch über einem Alter von 16 Wochen) und Kleinkinder der Lebensmittelkategorien 13.1.1, 13.1.5.1 und 13.1.5.2 gemäß Zusatzstoff-VO 1333/2008 zu unterstützen (EFSA Journal. 2024;22:e8748).

 

Bereits im Jahr 2017 veröffentlichte die EFSA eine Neubewertung des Lebensmittelzusatzstoffes Guarkernmehl (E 412). Darin empfahl die EFSA, zusätzliche Daten zu erheben, um die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen von Guarkernmehl (E 412) zu bewerten bei Verwendung in „diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und besondere Säuglingsanfangsnahrung“ (Lebensmittelkategorie (food category; FC) 13.1.5.1 gemäß Zusatzstoff-VO 1333/2008) und in „diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG“ (FC 13.1.5.2) (EFSA Journal 2017; 15(2):4669).

In der Folge ersuchte die EU-Kommission die EFSA zur Durchführung eines Follow-Ups. Neben der Bewertung der Sicherheit von Guarkernmehl (E 412) für die spezifische Gruppe der Säuglinge unter 16 Wochen (u.a. Säuglingsanfangsnahrung (FC 13.1.1), FC 13.1.5.1 und 13.1.5.2) sollte die EFSA sich dabei auch mit den Fragen befassen, die bereits 2017 im Rahmen der Neubewertung des Lebensmittelzusatzstoffs bei Verwendung in Lebensmitteln für die Allgemeinbevölkerung ermittelt wurden.

Die EFSA schlussfolgerte in Ihrer Bewertung, dass die eingereichten technischen Daten eine weitere Anpassung der Spezifikationen für Guarkernmehl (E 412) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 rechtfertigen, darunter eine Absenkung der Grenzwerte für Schwermetalle.

Mit Veröffentlichung der aktuellen EFSA-Bewertung ist die Re-Evaluierung von E 412 komplett abgeschlossen.

 

In ihrer aktuellen Stellungahme zur Neubewertung des Zusatzstoffes Guarkernmehl (E 412) für Säuglinge unter 16 Wochen kommt die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss, dass die vorgelegten Daten nicht ausreichend seien, um die sichere Verwendung von Guarkernmehl (E 412) in Lebensmitteln für Säuglinge (sowohl unter als auch über einem Alter von 16 Wochen) und Kleinkinder der Lebensmittelkategorien 13.1.1, 13.1.5.1 und 13.1.5.2 gemäß Zusatzstoff-VO 1333/2008 zu unterstützen (EFSA Journal. 2024;22:e8748).

 

Bereits im Jahr 2017 veröffentlichte die EFSA eine Neubewertung des Lebensmittelzusatzstoffes Guarkernmehl (E 412). Darin empfahl die EFSA, zusätzliche Daten zu erheben, um die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen von Guarkernmehl (E 412) zu bewerten bei Verwendung in „diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und besondere Säuglingsanfangsnahrung“ (Lebensmittelkategorie (food category; FC) 13.1.5.1 gemäß Zusatzstoff-VO 1333/2008) und in „diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG“ (FC 13.1.5.2) (EFSA Journal 2017; 15(2):4669).

In der Folge ersuchte die EU-Kommission die EFSA zur Durchführung eines Follow-Ups. Neben der Bewertung der Sicherheit von Guarkernmehl (E 412) für die spezifische Gruppe der Säuglinge unter 16 Wochen (u.a. Säuglingsanfangsnahrung (FC 13.1.1), FC 13.1.5.1 und 13.1.5.2) sollte die EFSA sich dabei auch mit den Fragen befassen, die bereits 2017 im Rahmen der Neubewertung des Lebensmittelzusatzstoffs bei Verwendung in Lebensmitteln für die Allgemeinbevölkerung ermittelt wurden.

Die EFSA schlussfolgerte in Ihrer Bewertung, dass die eingereichten technischen Daten eine weitere Anpassung der Spezifikationen für Guarkernmehl (E 412) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 rechtfertigen, darunter eine Absenkung der Grenzwerte für Schwermetalle.

Mit Veröffentlichung der aktuellen EFSA-Bewertung ist die Re-Evaluierung von E 412 komplett abgeschlossen.