Im Oktober 2024 wurden mehrere Verordnungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht zur Änderung von Anhang II, III bzw. V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs.
Dazu zählen auch Änderungen hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte von Fosetyl/Phosphonaten und Thiacloprid:
- die Änderung der Höchstgehalte für Fosetyl, Kaliumphosphonat und Dinatriumphosphonat gemäß der VO (EU) 2024/2619 gilt ab dem 29. April 2025.
Außerdem wird „Fosetyl“ aus der Rückstandsdefinition gestrichen, so dass die Rückstandshöchstgehalte künftig angegeben sind als „Phosphonsäure und ihre Salze, ausgedrückt als Phosphonsäure“.
- die Änderung der Höchstgehalte für Thiacloprid gemäß der VO (EU) 2024/2711 gilt ab dem 12. Mai 2025