Am 5. Dezember 2021 wurde die Wanderheuschrecke (Locusta migratoria) als neuartiges Lebensmittel zugelassen (Durchführungsverordnung (EU) 2021/1975). Für einen Zeitraum von 5 Jahren darf nur der ursprüngliche Antragssteller, das niederländische Unternehmen Fair Insects BV, das neuartige Lebensmittel in Verkehr bringen.
Die Wanderheuschrecke ist damit, nach dem gelben Mehlwurm, die zweite Insektenart, die in Europa als Novel Food zugelassen ist. Gefrorene, getrocknete oder pulverförmige Wanderheuschrecken dürfen als solche, sowie in folgenden Lebensmittelkategorien vermarktet werden:
- Verarbeitete Kartoffelprodukte, Gerichte aus Leguminosen und Erzeugnisse aus Teigwaren
- Fleisch-Analoge
- Suppen und Suppenkonzentrate
- Leguminosen und Gemüse in Konserven/Gläsern
- Salate
- Bierähnliche Getränke, Mischungen für alkoholische Getränke
- Schokoladenerzeugnisse
- Nüsse, Ölsamen und Kichererbsen
- Gefrorene fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis
- Wurstwaren
Die Kennzeichnung muss die Verarbeitungsform der Heuschreckenzutat sowie den lateinischen und deutschen Namen enthalten, z.B. „Pulver von ganzen Locusta migratoria (Wanderheuschrecke)“. Zusätzlich muss in unmittelbarer Nähe zum Zutatenverzeichnis der Hinweis angebracht werden, dass Wanderheuschrecken bei bekannten Allergien gegen Krebs-/Weichtieren sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen können.
Weitere Details, wie Höchstgehalte und Spezifikationen, finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1975 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von gefrorener, getrockneter und pulverförmiger Locusta migratoria als neuartiges Lebensmittel.