Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit Zusatz von L-Tryptophan dürfen nach der Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB nach Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden, sofern

die Tagesverzehrsempfehlung von 1 Kapsel pro Tag entsprechend einer täglichen Aufnahme von 500 mg L-Tryptophan nicht überschritten wird und die Kennzeichnung die Warnhinweise enthält, dass bei der Einnahme von Antidepressiva vor dem Verzehr Rücksprache mit dem Arzt oder Therapeuten gehalten werden sollte, das Produkt nicht für Schwangere, Stillende sowie Kinder und Jugendliche geeignet ist und nach Einnahme des Produktes die Fähigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr möglicherweise beeinträchtigt ist. Zudem muss das L-Tryptophan den Reinheitsanforderungen des Europäischen Arzneibuches bzw. gleichwertiger Reinheitsanforderungen entsprechen

Beitrag BVL

Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit Zusatz von L-Tryptophan dürfen nach der Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB nach Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden, sofern

die Tagesverzehrsempfehlung von 1 Kapsel pro Tag entsprechend einer täglichen Aufnahme von 500 mg L-Tryptophan nicht überschritten wird und die Kennzeichnung die Warnhinweise enthält, dass bei der Einnahme von Antidepressiva vor dem Verzehr Rücksprache mit dem Arzt oder Therapeuten gehalten werden sollte, das Produkt nicht für Schwangere, Stillende sowie Kinder und Jugendliche geeignet ist und nach Einnahme des Produktes die Fähigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr möglicherweise beeinträchtigt ist. Zudem muss das L-Tryptophan den Reinheitsanforderungen des Europäischen Arzneibuches bzw. gleichwertiger Reinheitsanforderungen entsprechen

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