Die (v.a. industrielle) Herstellung von Hackfleisch unter Anwendung heute üblicher Technologien führt mitunter zu erhöhten Anteilen feinbrätartig zerkleinerten Materials.
Gemäß der in den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches wiedergegebenen Verkehrsauffassung ist ein Zusatz von Brät bei gewolftem oder ähnlich zerkleinertem Fleisch nicht üblich. Übersteigt die brätähnliche Substanz 20 Vol.-%, ist dies daher kenntlich zu machen. Untersuchungen des CVUA in den Jahren 2012/13 zufolge entsprachen 70% der als Hackfleisch in den Verkehr gebrachten Produkte diesbezüglich den Verbrauchererwartungen. Fast ein Drittel der Produkte enthielt dagegen mehr als 20 Vol.-% brätartige Substanz und hätten entsprechend gekennzeichnet werden müssen. 6% der untersuchten Produkte bestanden zu mehr als der Hälfte aus brätähnlicher Substanz und hätten daher überhaupt nicht als „Hackfleisch“ deklariert werden dürfen.