Am 21. November 2024 veröffentlichte die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2024/2895 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 hinsichtlich Listeria (L.) monocytogenes.

Demnach sollen in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 die mikrobiologischen Lebensmittelsicherheitskriterien bzgl. L. monocytogenes für die Lebensmittelkategorie „1.2. Andere als für Säuglinge oder für besondere medizinische Zwecke bestimmte, verzehrfertige Lebensmittel, die die Vermehrung von L. monocytogenes begünstigen können“ wie folgt geändert werden:

  • in Verkehr gebrachte Erzeugnisse dürfen während der Haltbarkeitsdauer 100 KBE/g nicht überschreiten, sofern der Lebensmittelhersteller zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass der Gehalt an monocytogenes während der gesamten Haltbarkeitsdauer den Wert von 100 KBE/g nicht übersteigt.
  • L. monocytogenes dürfen in den in Verkehr gebrachten Erzeugnissen während der Haltbarkeitsdauer in 25 g nicht nachweisbar sein, sofern der Hersteller nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass der Gehalt an L. monocytogenes während der gesamten Haltbarkeitsdauer den Wert von 100 KBE/g nicht übersteigt.

In der bisherigen Fassung der Verordnung 2073/2005 galt das Kriterium „Listeria monocytogenes in 25 g nicht nachweisbar“ nur für Lebensmittel, bevor sie die unmittelbare Kontrolle des Herstellers verließen, auch wenn der Hersteller nicht nachweisen konnte, dass der Grenzwert von 100 KBE/g während der gesamten Haltbarkeitsdauer nicht überschritten wird. Mittels der neuen Verordnung 2024/2895 wird dieses Kriterium auch für in Verkehr gebrachte Lebensmittel während der gesamten Haltbarkeitsdauer geltend, sofern der Hersteller nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass der Grenzwert von 100 KBE/g nicht überschritten wird.

Ziel der Änderungen ist es, ein hohes Schutzniveau für Verbraucher zu gewährleisten und dem Anstieg von Listeriosefällen in der EU angemessen zu begegnen.

Diese Verordnung gilt ab dem 01. Juli 2026.

Am 21. November 2024 veröffentlichte die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2024/2895 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 hinsichtlich Listeria (L.) monocytogenes.

Demnach sollen in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 die mikrobiologischen Lebensmittelsicherheitskriterien bzgl. L. monocytogenes für die Lebensmittelkategorie „1.2. Andere als für Säuglinge oder für besondere medizinische Zwecke bestimmte, verzehrfertige Lebensmittel, die die Vermehrung von L. monocytogenes begünstigen können“ wie folgt geändert werden:

  • in Verkehr gebrachte Erzeugnisse dürfen während der Haltbarkeitsdauer 100 KBE/g nicht überschreiten, sofern der Lebensmittelhersteller zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass der Gehalt an monocytogenes während der gesamten Haltbarkeitsdauer den Wert von 100 KBE/g nicht übersteigt.
  • L. monocytogenes dürfen in den in Verkehr gebrachten Erzeugnissen während der Haltbarkeitsdauer in 25 g nicht nachweisbar sein, sofern der Hersteller nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass der Gehalt an L. monocytogenes während der gesamten Haltbarkeitsdauer den Wert von 100 KBE/g nicht übersteigt.

In der bisherigen Fassung der Verordnung 2073/2005 galt das Kriterium „Listeria monocytogenes in 25 g nicht nachweisbar“ nur für Lebensmittel, bevor sie die unmittelbare Kontrolle des Herstellers verließen, auch wenn der Hersteller nicht nachweisen konnte, dass der Grenzwert von 100 KBE/g während der gesamten Haltbarkeitsdauer nicht überschritten wird. Mittels der neuen Verordnung 2024/2895 wird dieses Kriterium auch für in Verkehr gebrachte Lebensmittel während der gesamten Haltbarkeitsdauer geltend, sofern der Hersteller nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass der Grenzwert von 100 KBE/g nicht überschritten wird.

Ziel der Änderungen ist es, ein hohes Schutzniveau für Verbraucher zu gewährleisten und dem Anstieg von Listeriosefällen in der EU angemessen zu begegnen.

Diese Verordnung gilt ab dem 01. Juli 2026.

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