Online-Seminar am 20. März 2026, 12.00-12:30h 

Wie ist das rechtliche/regulatorische Vorgehen bei Kontaminanten, für die (noch) keine spezifischen Höchstgehalte in der Verordnung 2023/915 aufgeführt sind: gilt hier „no limits“ oder gibt es doch ein klar definiertes Vorgehen?

 In unserem kurzen kostenfreien Online-Seminar erhalten Sie praxisnahe Handlungsempfehlungen u.a. zu folgenden Punkten:

  • Wie ermitteln Sie die Verkehrsfähigkeit für Ihre Rohstoffe/ Lebensmittel beim Vorkommen „ungeregelter“ Kontaminanten?
  • Wie stellen Sie Ihr Qualitätsmanagementsystem auf mit für die Lieferkette akzeptablen Aktionswerten für diese „ungeregelten“ Kontaminanten?
  • Wie sollte Ihre langfristige Strategie zum Umgang mit diesen „ungeregelten“ Kontaminanten aussehen?

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Für zahlreiche Kontaminanten sind gesetzliche Höchstwerte in der Verordnung (EU) 2023/915 festgelegt. Für Lebensmitteunternehmer gibt die VO 2023/915 durch die darin definierten Höchstgehalte klare Vorgaben hinsichtlich der Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln beim Vorkommen dieser in der VO aufgeführten Kontaminanten in Kombination mit den dort angegebenen Lebensmittelkategorien.

Wie ist aber das Vorgehen bei Kontaminanten, für die (noch) keine spezifischen Höchstgehalte in der VO 2023/915 aufgeführt sind: gilt hier „no limits“ oder gibt es doch ein klar definiertes Vorgehen?

Laut Art. 14 Basis-VO 178/2002 müssen Lebensmittel sicher sein. Wenn aber mehr als 50% der gesetzlich geregelten Höchstgehalte aus der Sicht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nicht sicher sind, sondern „nur“ aus Management-Sicht der EU-Kommission, wie werden dann Gehalte von Kontaminanten in Lebensmitteln beurteilt, für die bislang keine gesetzlichen Höchstgehalte gelten? Eine alleinige Risikobewertung, d.h. die Bewertung „sicher“ im Sinne der EFSA ist nicht die zielführende Vorgehensweise, sondern ALARA (as low as reasonable achievable) lautet das Stichwort, verankert in der VO 315/93.

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