Am 5. April 2024 veröffentlichte die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2024/1003 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke (FSMP) für Säuglinge und Kleinkinder sowie in Kleinkindnahrung.

Demnach wird für Nahrung in Pulverform der Höchstgehalt für die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern von 125 auf 80 µg/kg bzw. für Nahrung in flüssiger Form von 15 auf 12 µg/kg abgesenkt. Hintergrund für die Absenkung dieser Höchstgehalte sind die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von Kontrollen neu erstellten Vorkommensdaten, die in der Datenbank der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für die Probenahmejahre 2020–2022 verfügbar sind und darauf hindeuten, dass bei guter Praxis niedrigere Gehalte an 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern in diesen Lebensmitteln erreicht werden können als die im Jahr 2020 mit der Verordnung (EU) 2020/1322 festgelegten Höchstgehalte für diese Lebensmittelkategorien.

Die Verordnung (EU) 2024/1003 gilt ab dem 1. Januar 2025. Die im Anhang der Verordnung (EU) 2024/1003 aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2025 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.

Am 5. April 2024 veröffentlichte die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2024/1003 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke (FSMP) für Säuglinge und Kleinkinder sowie in Kleinkindnahrung.

Demnach wird für Nahrung in Pulverform der Höchstgehalt für die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern von 125 auf 80 µg/kg bzw. für Nahrung in flüssiger Form von 15 auf 12 µg/kg abgesenkt. Hintergrund für die Absenkung dieser Höchstgehalte sind die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von Kontrollen neu erstellten Vorkommensdaten, die in der Datenbank der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für die Probenahmejahre 2020–2022 verfügbar sind und darauf hindeuten, dass bei guter Praxis niedrigere Gehalte an 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern in diesen Lebensmitteln erreicht werden können als die im Jahr 2020 mit der Verordnung (EU) 2020/1322 festgelegten Höchstgehalte für diese Lebensmittelkategorien.

Die Verordnung (EU) 2024/1003 gilt ab dem 1. Januar 2025. Die im Anhang der Verordnung (EU) 2024/1003 aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2025 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.

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